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   BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13   

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BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13 (https://dejure.org/2015,18792)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2015 - 7 C 10.13 (https://dejure.org/2015,18792)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 (https://dejure.org/2015,18792)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BImSchG § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1; TA Luft 2002 Nr. 5. 4. 7. 1; RL 2010/75/EU Art. 3 Nr. 10, Art. 11 Buchst. a) und b)
    Geflügelmastanlage; Hähnchenmast; Abluftbehandlung; Bioaerosole; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; schädliche Umwelteinwirkungen; Nachbarschaft; Zusatzbelastung; Vorsorge; Gefahrenverdacht; Stand der Technik; praktische Eignung; wirtschaftliche Eignung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BImSchG § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1
    Abluftbehandlung; Abstand; Bioaerosole; Emissionsminderung; Gefahrenverdacht; Geflügelmastanlage; Hähnchenmast; Nachbarschaft; Risikopotential; Stand der Technik; Verhältnismäßigkeit; Vorsorge; Zusatzbelastung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; praktische Eignung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 6 S 1 BImSchG, § 3 Abs 6 S 2 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG, Nr 5.4.7.1 TA Luft 2002
    Geflügelmastanlage; Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 6 S 1 BImSchG, § 3 Abs 6 S 2 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG, Nr 5.4.7.1 TA Luft 2002
    Geflügelmastanlage; Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft

  • Wolters Kluwer

    Vorsorgemaßnahmen einer Geflügelmastanlage; Vorsorge gegen eine Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft

  • rewis.io

    Geflügelmastanlage; Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Vorsorgemaßnahmen einer Geflügelmastanlage; Vorsorge gegen eine Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besser eine "schlechte" Abluftbehandlungsanlage, als gar keine!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Geflügelmastanlage - Erforderlichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft muss neu geprüft werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Geflügelmastanlage - Erforderlichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft muss neu geprüft werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bioaerosol-Belastung durch Geflügelmastanlage: Anwohnerschutz geht vor Wirtschaftlichkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geflügelmastanlage - Erforderlichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft muss neu geprüft werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßnahme zur Emissionsbegrenzung als zumutbare Vorsorgemaßnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geflügelmastanlage - Erforderlichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft muss neu geprüft werden

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Abluftbehandlungsanlage für Hähnchenmastanlage?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßnahme zur Emissionsbegrenzung als zumutbare Vorsorgemaßnahme

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Geflügelmastanlage - Erforderlichkeit von Vorsorge gegen Bioaerosol-Belastung der Nachbarschaft muss neu geprüft werden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Immissionsschutz und Geflügelmastanlage

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Der Einbau von Luftfiltern kann auch über den Stand der Technik hinaus zumutbar sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Emmissionsbegrenzung hat Vorrang! (IBR 2015, 686)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 319
  • NVwZ 2016, 79
  • BauR 2015, 2040
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7).

    Eine solche Konkretisierung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich für Maßnahmen der Emissionsbegrenzung gefordert, die unabhängig von der Immissionssituation in der jeweiligen Umgebung von allen Anlagen eines bestimmten industriellen Sektors verlangt werden; es ging um Vorsorge gegen Ferntransporte von Luftschadstoffen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ).

    Einer Prüfung des Einzelfalls hat es eine Absage nur erteilt, wenn die Betreiberpflichten - anders als hier - konkretisiert worden waren, ein Betreiber aber die für alle geltenden Vorsorgeanforderungen unter Berufung auf die Umstände seines Einzelfalls nicht erfüllen wollte (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 42 ff. und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 ; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7).

    Vorsorge muss nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 22).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98

    Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift,

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Einer Prüfung des Einzelfalls hat es eine Absage nur erteilt, wenn die Betreiberpflichten - anders als hier - konkretisiert worden waren, ein Betreiber aber die für alle geltenden Vorsorgeanforderungen unter Berufung auf die Umstände seines Einzelfalls nicht erfüllen wollte (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 42 ff. und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 ; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7).

    Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 ).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7).

    Einer Prüfung des Einzelfalls hat es eine Absage nur erteilt, wenn die Betreiberpflichten - anders als hier - konkretisiert worden waren, ein Betreiber aber die für alle geltenden Vorsorgeanforderungen unter Berufung auf die Umstände seines Einzelfalls nicht erfüllen wollte (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 42 ff. und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 ; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, wie etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 m.w.N.), hat der Beklagte nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - 10 B 679/13

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung einer Baugenehmigung wegen umwelt-

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    In der Rechtsprechung wird hierfür eine zusammenhängende Wohnbebauung gefordert; ein vereinzelt im Außenbereich gelegenes Hausgrundstück genüge nicht, derartige Grundstücke seien durch die dem Außenbereich zugewiesenen emittierenden Nutzungen "situationsbelastet" (OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 - juris Rn. 39 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Januar 2015, TA Luft Nr. 5.4.7 Rn. 3).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2012 - 12 ME 270/11

    Annahme der schädlichen Umwelteinwirkungen von Bioaerosolen aus

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der praktischen Eignung einen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2012 (12 ME 270/11, ZUR 2012, 565; juris) auszugsweise wiedergegeben und ergänzend auf Ziffer 2 eines niedersächsischen Erlassentwurfs vom 19. Dezember 2012 zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verwiesen.
  • BVerwG, 30.08.1996 - 7 VR 2.96

    Immissionsschutzrecht - Individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Vorsorge muss nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 ; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 22).
  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Die Aufwendungen für die Vermeidung einer zusätzlichen Bioaerosol-Belastung dürfen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit ihr erreichbaren günstigen Wirkungen stehen (vgl. BT-Drs. 7/179 S. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 159; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 BImSchG Rn. 60).
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4599
    Auszug aus BVerwG, 23.07.2015 - 7 C 10.13
    Er ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings nur ein "Regelstandard" (BT-Drs. 14/4599 S. 126).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2016 - 2 L 84/14

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine

    b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das vom Kläger ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 (BVerwG 7 C 10.13 -, BVerwGE 152, 319) geboten.

    Dem entsprechend kann eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, und zwar auch dann, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015, a.a.O., RdNr. 16).

    Zwar kann bei Errichtung einer neuen Anlage die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann auch der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 23.07.2015, a.a.O., RdNr. 26 a. E., m.w.N.), im Bereich der raum- und immissionsbezogenen Vorsorge etwa aufgrund von Abstandsregelungen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 5 RdNr. 55 f.).

  • VG Oldenburg, 27.09.2017 - 5 A 3664/15

    Abluftreinigungsanlage; Bioaerosole; Hähnchenmaststall; Korngrößenverteilung

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris), dass das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe.

    Zur Begründung wird auf die Darstellung im vorangegangenen Urteil der Kammer verwiesen (- 5 A 4052/12 -), die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris) nicht beanstandet wurde.

    Mit der Frage der praktischen Eignung hatte sich das entscheidende Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 6. Februar 2013 (- 5 A 4052/12 -) nicht abschließend auseinandergesetzt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Geeignetheit im Rahmen des Revisionsverfahrens unterstellte (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, juris Rn. 17).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 23. Juli 2015 (- 7 C 10.13 -, juris Rn. 21 ff.) insoweit ausgeführt:.

    Da ein Anlass für eine Abluftbehandlung aus Vorsorgegründen nicht stets schon dann gegeben ist, wenn die nächste Wohnbebauung von der Anlage weniger als 500 m entfernt ist, und es geeignete Verfahren zur Ermittlung einer etwaigen Zusatzbelastung gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 14), hat die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 2015 ein Gutachten eingeholt, das sich mit der Bioaerosol-Zusatzbelastung im Umkreis der Anlage des Klägers auseinandersetzt.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Juli 2015, - 7 C 10.13 -, juris Rn. 24) erläutert insofern:.

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23

    Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 B 23.20 - juris Rn. 5).

    Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 Rn. 16, 21 ff.).

    a) Die Beschwerdebegründung (S. 48) geht zu Unrecht davon aus, dass im angegriffenen Berufungsurteil im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319) die Rechtsauffassung vertreten werde, die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer über den Stand der Technik hinausgehenden emissionsbegrenzenden Vorsorgemaßnahme im Einzelfall sei anhand eines generellen, von den konkreten Umständen losgelösten Maßstabs zu beurteilen.

    Dies steht mit den Ausführungen in Randnummer 26 der Entscheidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319), die das Oberverwaltungsgericht zitiert (UA S. 30) in Einklang.

    Die Beschwerde beanstandet hier unter Rekurs auf die Senatsentscheidung vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319 Rn. 24) in der Sache die Würdigung der Einzelfallumstände durch das Oberverwaltungsgericht, das es aus ihrer Sicht bei der Rechtsanwendung rechtswidrig unterlassen habe, zumindest überschlägig zu ermitteln, in welchem Umfang der Betrieb der Anlage zu einer zusätzlichen Immissionsbelastung in der Nachbarschaft führe, um hierauf aufbauend das Besorgnispotential der Zusatzbelastung zu beurteilen.

    c) Die Voraussetzungen der Divergenzzulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind schließlich nicht erfüllt, soweit die Beschwerdebegründung (S. 44 ff.) dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe in Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - (BVerwGE 152, 319) den Stand der Technik unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestimmt.

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